einer Psychotherapie oder Beratung
Eine Psychotherapie unterliegt der uneingeschränkten und gesetzlich vorgeschriebenen Verschwiegenheit:
§15 des Psychotherapiegesetzes lautet: "Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet." Die Verschwiegenheitsverpflichtung bleibt ebenso nach Beendigung der Therapie weiter bestehen!
Bezahlung: Die Verrechnung des vereinbarten Honorars erfolgt bargeldlos mittels Bankomat-Kasse oder in bar. Sollten Sie in bar bezahlen wollen, bringen Sie bitte den Betrag möglichst genau mit.
Für die Gewährung des Kostenzuschusses bei Vorliegen / Feststellung einer krankheitswertig klassifizierbaren Diagnose, muss spätestens bis zur 2. Therapiesitzung auf einem eigenen Formular eine ärztliche Vorstellung (bspw. in Form einer Zuweisung/Überweisung für eine Psychotherapie vom Hausarzt) bestätigt werden.
Der Kostenzuschuss wird nach Einreichen der Honorarnote (auf der in diesem Fall eine Diagnose stehen muss), Ihrer Zahlungsbestätigung und der Bestätigung der ärztlichen Untersuchung von Ihrer Krankenversicherung zurückerstattet.
Für die ersten 10 Sitzungen reicht meist die ärztliche Bestätigung. Für einen weiteren Kostenzuschuss muss bis spätestens vor der 10. Sitzung ein entsprechender Antrag gestellt werden (diesen erhalten Sie ausgefüllt von mir). Üblicherweise wird eine bestimmte Anzahl an Sitzungen gewährt und wenn notwendig muss eine neuerliche Verlängerung anschließend wieder beantragt werden.
Private Zusatzkrankenversicherungen für ambulante Heilbehandlungen erstatten häufig einen weiteren Teil der Therapiekosten (je nach Versicherungspaket bis zu einem bestimmten jährlichen Maximalbetrag) zurück. Wenn Sie privat versichert sind, klären Sie bitte persönlich ab, wie eine diesbezügliche Regelung in Ihrer Zusatzversicherung vorgesehen ist.